01.01.01.01 Anwendung der Kommunikationsgrundrechte auf Internetkommunikation, Lücken, Einordnungsschwierigkeiten - TEIL 2

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 II. Klassische Abgrenzung innerhalb des Art. 5 I GG
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    3 Zunächst kann man den Art. 5 I GG unterteilen in
    4 Gewährleistungen der Individualkommunikation, Art. 5 I 1 GG,
    5 und Gewährleistungen der Massenkommunikation, Art. 5 I 2 GG.
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    7 1. Abgrenzung innerhalb der Individualkommunikation
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    9 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit schützen
    10 die Individualkommunikation, also die Kommunikationsinhalte,
    11 die an eine bestimmte Anzahl an Adressaten gerichtet sind.
    12 Beide Freiheiten lassen sich wie folgt voneinander
    13 abgrenzen: Während die Meinungsfreiheit darauf gerichtet
    14 ist, eine Meinung zu äußern und zu verbreiten, zielt die
    15 Informationsfreiheit gerade darauf, sich eine eigene Meinung
    16 frei zu bilden, indem der freie Zugang zur
    17 Informationsbeschaffung gewährleistet wird.
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    19 2. Abgrenzung zwischen Individualkommunikation und
    20 Massenkommunikation
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    22 Eine Abgrenzung zwischen den Gewährleistungen der
    23 Massenkommunikation und der Individualkommunikation ist
    24 unter anderem aufgrund des unterschiedlich weiten
    25 Schutzbereichs und der unterschiedlichen Bedeutung dieser
    26 beiden Kommunikationsarten von Bedeutung. [ Vgl.: Koreng,
    27 Ansgar: Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz
    28 der digitalen Massenkommunikation. 2010, S. 40 f.
    29 ] Massenkommunikation ist die Kommunikation, die an eine
    30 unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, wohingegen
    31 Individualkommunikation vorliegt, wenn die Inhalte an eine
    32 bestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die
    33 klassischen Massenmedien sind, wie in Art. 5 I 2 GG genannt,
    34 Presse, Rundfunk und Film. Früher war die Veranstaltung von
    35 Massenkommunikation das Privileg weniger finanzstarker
    36 Unternehmen, da hohe Kosten und hoher zeitlicher Aufwand
    37 damit einhergingen. Dem Einzelnen hingegen blieb es
    38 verwehrt, an der Massenkommunikation mitzuwirken.
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    40 3. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
    41
    42 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu dem Verhältnis
    43 von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit im Zusammenhang mit
    44 der Wortberichterstattung festgestellt, dass die
    45 Pressefreiheit kein lex specialis ist, sondern eine über die
    46 Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinausgehende Bedeutung
    47 hat: [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (11) – Bayer-Aktionäre.]die
    48 Bedeutung der Presse für die freie individuelle und
    49 öffentliche Meinungsbildung. [ Vgl.: BVerfGE 85, 1 (12).]
    50 Vielmehr ist der Schutzbereich der Pressefreiheit
    51 einschlägig, „wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen
    52 in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst,
    53 um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen
    54 und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien
    55 Presse überhaupt geht“. [Zit. nach: BVerfGE 85, 1 (13).]
    56 Geht es um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung,
    57 unabhängig davon, ob die Verbreitung in einem
    58 Presseerzeugnis erfolgt, ist die Meinungsfreiheit
    59 einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (13).] Hinsichtlich der
    60 Wortberichterstattung wendet das BVerfG die im sogenannten
    61 Bayer-Beschluss aufgestellten Grundsätze an. [ Vgl.: BVerfGE
    62 95, 28 (34); 97, 391 (400).] Im Gegensatz dazu wendet das
    63 BVerfG jedoch bei der Bildberichterstattung Art. 5 I 2 GG
    64 (Pressefreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit der im
    65 Bild enthaltenen Meinungsäußerung geht. [ Vgl.: BVerfGE 101,
    66 361 (388 ff.).]
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    68 4. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Rundfunkfreiheit
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    70 Hinsichtlich des Verhältnisses der Meinungsfreiheit und der
    71 Rundfunkfreiheit hat das BVerfG sich noch nicht geäußert.
    72 Das BVerfG wendet jedoch  ohne Bezug auf die
    73 Bayer-Rechtsprechung zu nehmen  Art. 5 I 2 GG
    74 (Rundfunkfreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit
    75 einer im Rundfunk verbreiteten Meinung geht. [Vgl.: BVerfGE
    76 35, 202 (219).]Es kann jedoch in Anbetracht der Tatsache,
    77 dass sowohl Rundfunk als auch Presse Massenmedien sind,
    78 nichts anderes gelten. [ Vgl.: Schulz, Wolfgang: CR 2008,
    79 470 (472).] Mithin ist auch die Rundfunkfreiheit kein lex
    80 specialis zur Meinungsfreiheit. Vielmehr geht die Bedeutung
    81 der Rundfunkfreiheit über die Zulässigkeit der einzelnen
    82 Meinung hinaus. Schützenswert ist die Bedeutung des
    83 Rundfunks für die freie individuelle und öffentliche
    84 Meinungsbildung. Somit ist der Schutzbereich der
    85 Rundfunkfreiheit einschlägig, wenn es um die Gewährleistung
    86 der massenkommunikativen Vermittlungsleistung geht. [ Vgl.:
    87 Schemmer, Franz in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian
    88 (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar GG, Art. 5 I GG, Rn
    89 56.]
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    91 5. Abgrenzung zwischen Informationsfreiheit und
    92 Pressefreiheit bzw. Rundfunkfreiheit
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    94 Der Schutz der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit
    95 umfasst auch die Informationsbeschaffung. Dies gilt jedoch
    96 nur für Informationen aus nicht-öffentlichen Quellen. Für
    97 die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen
    98 Quellen ist auch für die Presse und für den Rundfunk die
    99 Informationsfreiheit einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 103, 44
    100 (59).] Denn die Gewährleistungen der Massenkommunikation
    101 sind kein lex specialis im Verhältnis zur
    102 Informationsfreiheit.
    103
    104 6. Klassische Abgrenzung innerhalb der Massenkommunikation
    105  Abgrenzung zwischen Presse und Rundfunk
    106
    107 Innerhalb der Gewährleistungen der Massenkommunikation ist
    108 die Pressefreiheit von der Rundfunkfreiheit abzugrenzen.
    109 Klassischerweise wurde diese anhand der Verbreitungsform
    110 vorgenommen. Bei elektromagnetischer Verbreitung von
    111 Kommunikationsinhalten an die Allgemeinheit handelt es sich
    112 um Rundfunk, bei gegenständlicher Verbreitung dagegen um
    113 Presse. [ Vgl.: Schemmer, Franz in: Epping, Volker /
    114 Hillgruber, Christian (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar
    115 GG, Art. 5 I GG, Rn 67.] Während also die klassische
    116 Pressetätigkeit durch verkörperte Texte und Bilder geprägt
    117 ist, sind dies beim Rundfunk das bewegte Bild und/oder der
    118 Ton. (Zu den aktuellen Abgrenzungsproblemen siehe auch
    119 Kapitel VI. 1.)