01.01.01.01 Anwendung der Kommunikationsgrundrechte auf Internetkommunikation, Lücken, Einordnungsschwierigkeiten – TEIL 5

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 V. Neue Akteure und Intermediäre
    2
    3 Ebenso gibt es neben den neuen Diensten auch völlig neue
    4 Akteure, die sich aufgrund der veränderten Strukturen
    5 herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen an,
    6 so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen und Anbieter
    7 von sozialen Netzwerken. Das besondere bei diesen
    8 sogenannten Intermediären ist, dass sie keine eigenen
    9 Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale
    10 Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit (sehr) geringem
    11 Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen, ob auch die
    12 Intermediäre von Art. 5 I GG erfasst werden. Wenn es um den
    13 grundrechtlichen Schutz dieser Akteure in Bezug auf Art. 5 I
    14 GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter
    15 mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter mit
    16 Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche
    17 Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des Art. 5 I GG
    18 ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale Tätigkeit
    19 wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG
    20 erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter kommt ein Schutz
    21 durch Art. 5 I GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus
    22 welchem der Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird.
    23
    24 1. Betreiber von Suchmaschinen
    25
    26 Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre,
    27 wie z.B. von Suchmaschinenbetreibern gilt es, zwischen den
    28 Tätigkeiten der Betreiber und denen der Nutzer zu
    29 unterscheiden. Die Nutzer sind von dem Grundrecht der
    30 Informationsfreiheit (Art. 5 I 2 GG) geschützt. Ebenso die
    31 Tätigkeit des Suchens durch die Betreiber der Suchmaschinen,
    32 da die Suchmaschine allgemein zugängliche Quellen (das
    33 Internet) für das Zusammentragen der Informationen nutzt. [
    34 Vgl.: Gersdorf, Hubertus in: Hill, Hermann / Schliesky, Utz
    35 (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen Raums. 2012, S. 163
    36 (167).] Problematisch ist jedoch der Schutz der Intermediäre
    37 bei der Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden
    38 nicht dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte
    39 zusammengetragen und aufgelistet. Die Betreiber von
    40 Suchmaschinen suchen im Rahmen einer Anfrage die
    41 Informationen nicht nach klassisch publizistischen Kriterien
    42 wie die klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den
    43 Grundrechtsschutz aus Art. 5 I GG ist die Frage, ob die
    44 Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus
    45 meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen, um die
    46 Informationen darzustellen. Denn nur wer auch einen
    47 inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leistet, kann
    48 von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst werden.
    49 Benutzen die Suchmaschinen lediglich meinungsneutrale,
    50 formale Kriterien zum Zusammentragen, wäre mithin kein
    51 Schutz aus Art. 5 I GG gegeben.
    52
    53 2. Betreiber von sozialen Netzwerken
    54
    55 Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen
    56 Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der Nutzer
    57 zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die
    58 Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk
    59 informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht es
    60 um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur
    61 Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereithält,
    62 auf der die Inhalte veröffentlicht werden können. Auch die
    63 Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin und wieder
    64 eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe etwa Facebooks
    65 eigene Facebook-Seite). Diese Tätigkeit aber steht hier
    66 nicht in Rede, da sie unproblematisch von Art. 5 I GG
    67 geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher Beitrag
    68 erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit des Bereitstellens
    69 der Technik, der Struktur, die Darstellung der Kommentare,
    70 das Darstellen der abgegebenen Like-Buttons und so weiter.
    71 Ob ein Schutz durch Art. 5 I GG gewährt wird, hängt auch
    72 hier davon ab, ob die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen
    73 inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leisten.