| 1 | V. Neue Akteure und Intermediäre |
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| 3 | Ebenso gibt es neben den neuen Diensten auch völlig neue |
| 4 | Akteure, die sich aufgrund der veränderten Strukturen |
| 5 | herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen an, |
| 6 | so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen und Anbieter |
| 7 | von sozialen Netzwerken. Das besondere bei diesen |
| 8 | sogenannten Intermediären ist, dass sie keine eigenen |
| 9 | Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale |
| 10 | Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit (sehr) geringem |
| 11 | Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen, ob auch die |
| 12 | Intermediäre von Art. 5 I GG erfasst werden. Wenn es um den |
| 13 | grundrechtlichen Schutz dieser Akteure in Bezug auf Art. 5 I |
| 14 | GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter |
| 15 | mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter mit |
| 16 | Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche |
| 17 | Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des Art. 5 I GG |
| 18 | ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale Tätigkeit |
| 19 | wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG |
| 20 | erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter kommt ein Schutz |
| 21 | durch Art. 5 I GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus |
| 22 | welchem der Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird. |
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| 24 | 1. Betreiber von Suchmaschinen |
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| 26 | Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre, |
| 27 | wie z.B. von Suchmaschinenbetreibern gilt es, zwischen den |
| 28 | Tätigkeiten der Betreiber und denen der Nutzer zu |
| 29 | unterscheiden. Die Nutzer sind von dem Grundrecht der |
| 30 | Informationsfreiheit (Art. 5 I 2 GG) geschützt. Ebenso die |
| 31 | Tätigkeit des Suchens durch die Betreiber der Suchmaschinen, |
| 32 | da die Suchmaschine allgemein zugängliche Quellen (das |
| 33 | Internet) für das Zusammentragen der Informationen nutzt. [ |
| 34 | Vgl.: Gersdorf, Hubertus in: Hill, Hermann / Schliesky, Utz |
| 35 | (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen Raums. 2012, S. 163 |
| 36 | (167).] Problematisch ist jedoch der Schutz der Intermediäre |
| 37 | bei der Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden |
| 38 | nicht dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte |
| 39 | zusammengetragen und aufgelistet. Die Betreiber von |
| 40 | Suchmaschinen suchen im Rahmen einer Anfrage die |
| 41 | Informationen nicht nach klassisch publizistischen Kriterien |
| 42 | wie die klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den |
| 43 | Grundrechtsschutz aus Art. 5 I GG ist die Frage, ob die |
| 44 | Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus |
| 45 | meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen, um die |
| 46 | Informationen darzustellen. Denn nur wer auch einen |
| 47 | inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leistet, kann |
| 48 | von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst werden. |
| 49 | Benutzen die Suchmaschinen lediglich meinungsneutrale, |
| 50 | formale Kriterien zum Zusammentragen, wäre mithin kein |
| 51 | Schutz aus Art. 5 I GG gegeben. |
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| 53 | 2. Betreiber von sozialen Netzwerken |
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| 55 | Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen |
| 56 | Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der Nutzer |
| 57 | zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die |
| 58 | Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk |
| 59 | informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht es |
| 60 | um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur |
| 61 | Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereithält, |
| 62 | auf der die Inhalte veröffentlicht werden können. Auch die |
| 63 | Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin und wieder |
| 64 | eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe etwa Facebooks |
| 65 | eigene Facebook-Seite). Diese Tätigkeit aber steht hier |
| 66 | nicht in Rede, da sie unproblematisch von Art. 5 I GG |
| 67 | geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher Beitrag |
| 68 | erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit des Bereitstellens |
| 69 | der Technik, der Struktur, die Darstellung der Kommentare, |
| 70 | das Darstellen der abgegebenen Like-Buttons und so weiter. |
| 71 | Ob ein Schutz durch Art. 5 I GG gewährt wird, hängt auch |
| 72 | hier davon ab, ob die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen |
| 73 | inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leisten. |
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01.01.01.01 Anwendung der Kommunikationsgrundrechte auf Internetkommunikation, Lücken, Einordnungsschwierigkeiten – TEIL 5 (Originalversion)
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