Papier: 01.01.01.01 Anwendung der Kommunikationsgrundrechte auf Internetkommunikation, Lücken, Einordnungsschwierigkeiten - TEIL 2

Originalversion

1 II. Klassische Abgrenzung innerhalb des Art. 5 I GG
2
3 Zunächst kann man den Art. 5 I GG unterteilen in
4 Gewährleistungen der Individualkommunikation, Art. 5 I 1 GG,
5 und Gewährleistungen der Massenkommunikation, Art. 5 I 2 GG.
6
7 1. Abgrenzung innerhalb der Individualkommunikation
8
9 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit schützen
10 die Individualkommunikation, also die Kommunikationsinhalte,
11 die an eine bestimmte Anzahl an Adressaten gerichtet sind.
12 Beide Freiheiten lassen sich wie folgt voneinander
13 abgrenzen: Während die Meinungsfreiheit darauf gerichtet
14 ist, eine Meinung zu äußern und zu verbreiten, zielt die
15 Informationsfreiheit gerade darauf, sich eine eigene Meinung
16 frei zu bilden, indem der freie Zugang zur
17 Informationsbeschaffung gewährleistet wird.
18
19 2. Abgrenzung zwischen Individualkommunikation und
20 Massenkommunikation
21
22 Eine Abgrenzung zwischen den Gewährleistungen der
23 Massenkommunikation und der Individualkommunikation ist
24 unter anderem aufgrund des unterschiedlich weiten
25 Schutzbereichs und der unterschiedlichen Bedeutung dieser
26 beiden Kommunikationsarten von Bedeutung. [ Vgl.: Koreng,
27 Ansgar: Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz
28 der digitalen Massenkommunikation. 2010, S. 40 f.
29 ] Massenkommunikation ist die Kommunikation, die an eine
30 unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, wohingegen
31 Individualkommunikation vorliegt, wenn die Inhalte an eine
32 bestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die
33 klassischen Massenmedien sind, wie in Art. 5 I 2 GG genannt,
34 Presse, Rundfunk und Film. Früher war die Veranstaltung von
35 Massenkommunikation das Privileg weniger finanzstarker
36 Unternehmen, da hohe Kosten und hoher zeitlicher Aufwand
37 damit einhergingen. Dem Einzelnen hingegen blieb es
38 verwehrt, an der Massenkommunikation mitzuwirken.
39
40 3. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
41
42 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu dem Verhältnis
43 von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit im Zusammenhang mit
44 der Wortberichterstattung festgestellt, dass die
45 Pressefreiheit kein lex specialis ist, sondern eine über die
46 Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinausgehende Bedeutung
47 hat: [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (11) – Bayer-Aktionäre.]die
48 Bedeutung der Presse für die freie individuelle und
49 öffentliche Meinungsbildung. [ Vgl.: BVerfGE 85, 1 (12).]
50 Vielmehr ist der Schutzbereich der Pressefreiheit
51 einschlägig, „wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen
52 in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst,
53 um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen
54 und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien
55 Presse überhaupt geht“. [Zit. nach: BVerfGE 85, 1 (13).]
56 Geht es um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung,
57 unabhängig davon, ob die Verbreitung in einem
58 Presseerzeugnis erfolgt, ist die Meinungsfreiheit
59 einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (13).] Hinsichtlich der
60 Wortberichterstattung wendet das BVerfG die im sogenannten
61 Bayer-Beschluss aufgestellten Grundsätze an. [ Vgl.: BVerfGE
62 95, 28 (34); 97, 391 (400).] Im Gegensatz dazu wendet das
63 BVerfG jedoch bei der Bildberichterstattung Art. 5 I 2 GG
64 (Pressefreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit der im
65 Bild enthaltenen Meinungsäußerung geht. [ Vgl.: BVerfGE 101,
66 361 (388 ff.).]
67
68 4. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Rundfunkfreiheit
69
70 Hinsichtlich des Verhältnisses der Meinungsfreiheit und der
71 Rundfunkfreiheit hat das BVerfG sich noch nicht geäußert.
72 Das BVerfG wendet jedoch  ohne Bezug auf die
73 Bayer-Rechtsprechung zu nehmen  Art. 5 I 2 GG
74 (Rundfunkfreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit
75 einer im Rundfunk verbreiteten Meinung geht. [Vgl.: BVerfGE
76 35, 202 (219).]Es kann jedoch in Anbetracht der Tatsache,
77 dass sowohl Rundfunk als auch Presse Massenmedien sind,
78 nichts anderes gelten. [ Vgl.: Schulz, Wolfgang: CR 2008,
79 470 (472).] Mithin ist auch die Rundfunkfreiheit kein lex
80 specialis zur Meinungsfreiheit. Vielmehr geht die Bedeutung
81 der Rundfunkfreiheit über die Zulässigkeit der einzelnen
82 Meinung hinaus. Schützenswert ist die Bedeutung des
83 Rundfunks für die freie individuelle und öffentliche
84 Meinungsbildung. Somit ist der Schutzbereich der
85 Rundfunkfreiheit einschlägig, wenn es um die Gewährleistung
86 der massenkommunikativen Vermittlungsleistung geht. [ Vgl.:
87 Schemmer, Franz in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian
88 (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar GG, Art. 5 I GG, Rn
89 56.]
90
91 5. Abgrenzung zwischen Informationsfreiheit und
92 Pressefreiheit bzw. Rundfunkfreiheit
93
94 Der Schutz der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit
95 umfasst auch die Informationsbeschaffung. Dies gilt jedoch
96 nur für Informationen aus nicht-öffentlichen Quellen. Für
97 die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen
98 Quellen ist auch für die Presse und für den Rundfunk die
99 Informationsfreiheit einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 103, 44
100 (59).] Denn die Gewährleistungen der Massenkommunikation
101 sind kein lex specialis im Verhältnis zur
102 Informationsfreiheit.
103
104 6. Klassische Abgrenzung innerhalb der Massenkommunikation
105  Abgrenzung zwischen Presse und Rundfunk
106
107 Innerhalb der Gewährleistungen der Massenkommunikation ist
108 die Pressefreiheit von der Rundfunkfreiheit abzugrenzen.
109 Klassischerweise wurde diese anhand der Verbreitungsform
110 vorgenommen. Bei elektromagnetischer Verbreitung von
111 Kommunikationsinhalten an die Allgemeinheit handelt es sich
112 um Rundfunk, bei gegenständlicher Verbreitung dagegen um
113 Presse. [ Vgl.: Schemmer, Franz in: Epping, Volker /
114 Hillgruber, Christian (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar
115 GG, Art. 5 I GG, Rn 67.] Während also die klassische
116 Pressetätigkeit durch verkörperte Texte und Bilder geprägt
117 ist, sind dies beim Rundfunk das bewegte Bild und/oder der
118 Ton. (Zu den aktuellen Abgrenzungsproblemen siehe auch
119 Kapitel VI. 1.)

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 II. Klassische Abgrenzung innerhalb des Art. 5 I GG
2
3 Zunächst kann man den Art. 5 I GG unterteilen in
4 Gewährleistungen der Individualkommunikation, Art. 5 I 1 GG,
5 und Gewährleistungen der Massenkommunikation, Art. 5 I 2 GG.
6
7 1. Abgrenzung innerhalb der Individualkommunikation
8
9 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit schützen
10 die Individualkommunikation, also die Kommunikationsinhalte,
11 die an eine bestimmte Anzahl an Adressaten gerichtet sind.
12 Beide Freiheiten lassen sich wie folgt voneinander
13 abgrenzen: Während die Meinungsfreiheit darauf gerichtet
14 ist, eine Meinung zu äußern und zu verbreiten, zielt die
15 Informationsfreiheit gerade darauf, sich eine eigene Meinung
16 frei zu bilden, indem der freie Zugang zur
17 Informationsbeschaffung gewährleistet wird.
18
19 2. Abgrenzung zwischen Individualkommunikation und
20 Massenkommunikation
21
22 Eine Abgrenzung zwischen den Gewährleistungen der
23 Massenkommunikation und der Individualkommunikation ist
24 unter anderem aufgrund des unterschiedlich weiten
25 Schutzbereichs und der unterschiedlichen Bedeutung dieser
26 beiden Kommunikationsarten von Bedeutung. [ Vgl.: Koreng,
27 Ansgar: Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz
28 der digitalen Massenkommunikation. 2010, S. 40 f.
29 ] Massenkommunikation ist die Kommunikation, die an eine
30 unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, wohingegen
31 Individualkommunikation vorliegt, wenn die Inhalte an eine
32 bestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die
33 klassischen Massenmedien sind, wie in Art. 5 I 2 GG genannt,
34 Presse, Rundfunk und Film. Früher war die Veranstaltung von
35 Massenkommunikation das Privileg weniger finanzstarker
36 Unternehmen, da hohe Kosten und hoher zeitlicher Aufwand
37 damit einhergingen. Dem Einzelnen hingegen blieb es
38 verwehrt, an der Massenkommunikation mitzuwirken.
39
40 3. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
41
42 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu dem Verhältnis
43 von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit im Zusammenhang mit
44 der Wortberichterstattung festgestellt, dass die
45 Pressefreiheit kein lex specialis ist, sondern eine über die
46 Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinausgehende Bedeutung
47 hat: [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (11) – Bayer-Aktionäre.]die
48 Bedeutung der Presse für die freie individuelle und
49 öffentliche Meinungsbildung. [ Vgl.: BVerfGE 85, 1 (12).]
50 Vielmehr ist der Schutzbereich der Pressefreiheit
51 einschlägig, „wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen
52 in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst,
53 um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen
54 und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien
55 Presse überhaupt geht“. [Zit. nach: BVerfGE 85, 1 (13).]
56 Geht es um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung,
57 unabhängig davon, ob die Verbreitung in einem
58 Presseerzeugnis erfolgt, ist die Meinungsfreiheit
59 einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (13).] Hinsichtlich der
60 Wortberichterstattung wendet das BVerfG die im sogenannten
61 Bayer-Beschluss aufgestellten Grundsätze an. [ Vgl.: BVerfGE
62 95, 28 (34); 97, 391 (400).] Im Gegensatz dazu wendet das
63 BVerfG jedoch bei der Bildberichterstattung Art. 5 I 2 GG
64 (Pressefreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit der im
65 Bild enthaltenen Meinungsäußerung geht. [ Vgl.: BVerfGE 101,
66 361 (388 ff.).]
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68 4. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Rundfunkfreiheit
69
70 Hinsichtlich des Verhältnisses der Meinungsfreiheit und der
71 Rundfunkfreiheit hat das BVerfG sich noch nicht geäußert.
72 Das BVerfG wendet jedoch  ohne Bezug auf die
73 Bayer-Rechtsprechung zu nehmen  Art. 5 I 2 GG
74 (Rundfunkfreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit
75 einer im Rundfunk verbreiteten Meinung geht. [Vgl.: BVerfGE
76 35, 202 (219).]Es kann jedoch in Anbetracht der Tatsache,
77 dass sowohl Rundfunk als auch Presse Massenmedien sind,
78 nichts anderes gelten. [ Vgl.: Schulz, Wolfgang: CR 2008,
79 470 (472).] Mithin ist auch die Rundfunkfreiheit kein lex
80 specialis zur Meinungsfreiheit. Vielmehr geht die Bedeutung
81 der Rundfunkfreiheit über die Zulässigkeit der einzelnen
82 Meinung hinaus. Schützenswert ist die Bedeutung des
83 Rundfunks für die freie individuelle und öffentliche
84 Meinungsbildung. Somit ist der Schutzbereich der
85 Rundfunkfreiheit einschlägig, wenn es um die Gewährleistung
86 der massenkommunikativen Vermittlungsleistung geht. [ Vgl.:
87 Schemmer, Franz in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian
88 (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar GG, Art. 5 I GG, Rn
89 56.]
90
91 5. Abgrenzung zwischen Informationsfreiheit und
92 Pressefreiheit bzw. Rundfunkfreiheit
93
94 Der Schutz der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit
95 umfasst auch die Informationsbeschaffung. Dies gilt jedoch
96 nur für Informationen aus nicht-öffentlichen Quellen. Für
97 die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen
98 Quellen ist auch für die Presse und für den Rundfunk die
99 Informationsfreiheit einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 103, 44
100 (59).] Denn die Gewährleistungen der Massenkommunikation
101 sind kein lex specialis im Verhältnis zur
102 Informationsfreiheit.
103
104 6. Klassische Abgrenzung innerhalb der Massenkommunikation
105  Abgrenzung zwischen Presse und Rundfunk
106
107 Innerhalb der Gewährleistungen der Massenkommunikation ist
108 die Pressefreiheit von der Rundfunkfreiheit abzugrenzen.
109 Klassischerweise wurde diese anhand der Verbreitungsform
110 vorgenommen. Bei elektromagnetischer Verbreitung von
111 Kommunikationsinhalten an die Allgemeinheit handelt es sich
112 um Rundfunk, bei gegenständlicher Verbreitung dagegen um
113 Presse. [ Vgl.: Schemmer, Franz in: Epping, Volker /
114 Hillgruber, Christian (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar
115 GG, Art. 5 I GG, Rn 67.] Während also die klassische
116 Pressetätigkeit durch verkörperte Texte und Bilder geprägt
117 ist, sind dies beim Rundfunk das bewegte Bild und/oder der
118 Ton. (Zu den aktuellen Abgrenzungsproblemen siehe auch
119 Kapitel VI. 1.)

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