Papier: 01.01.01.01 Anwendung der Kommunikationsgrundrechte auf Internetkommunikation, Lücken, Einordnungsschwierigkeiten - TEIL 2
Originalversion
1 | II. Klassische Abgrenzung innerhalb des Art. 5 I GG |
2 | |
3 | Zunächst kann man den Art. 5 I GG unterteilen in |
4 | Gewährleistungen der Individualkommunikation, Art. 5 I 1 GG, |
5 | und Gewährleistungen der Massenkommunikation, Art. 5 I 2 GG. |
6 | |
7 | 1. Abgrenzung innerhalb der Individualkommunikation |
8 | |
9 | Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit schützen |
10 | die Individualkommunikation, also die Kommunikationsinhalte, |
11 | die an eine bestimmte Anzahl an Adressaten gerichtet sind. |
12 | Beide Freiheiten lassen sich wie folgt voneinander |
13 | abgrenzen: Während die Meinungsfreiheit darauf gerichtet |
14 | ist, eine Meinung zu äußern und zu verbreiten, zielt die |
15 | Informationsfreiheit gerade darauf, sich eine eigene Meinung |
16 | frei zu bilden, indem der freie Zugang zur |
17 | Informationsbeschaffung gewährleistet wird. |
18 | |
19 | 2. Abgrenzung zwischen Individualkommunikation und |
20 | Massenkommunikation |
21 | |
22 | Eine Abgrenzung zwischen den Gewährleistungen der |
23 | Massenkommunikation und der Individualkommunikation ist |
24 | unter anderem aufgrund des unterschiedlich weiten |
25 | Schutzbereichs und der unterschiedlichen Bedeutung dieser |
26 | beiden Kommunikationsarten von Bedeutung. [ Vgl.: Koreng, |
27 | Ansgar: Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz |
28 | der digitalen Massenkommunikation. 2010, S. 40 f. |
29 | ] Massenkommunikation ist die Kommunikation, die an eine |
30 | unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, wohingegen |
31 | Individualkommunikation vorliegt, wenn die Inhalte an eine |
32 | bestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die |
33 | klassischen Massenmedien sind, wie in Art. 5 I 2 GG genannt, |
34 | Presse, Rundfunk und Film. Früher war die Veranstaltung von |
35 | Massenkommunikation das Privileg weniger finanzstarker |
36 | Unternehmen, da hohe Kosten und hoher zeitlicher Aufwand |
37 | damit einhergingen. Dem Einzelnen hingegen blieb es |
38 | verwehrt, an der Massenkommunikation mitzuwirken. |
39 | |
40 | 3. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Pressefreiheit |
41 | |
42 | Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu dem Verhältnis |
43 | von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit im Zusammenhang mit |
44 | der Wortberichterstattung festgestellt, dass die |
45 | Pressefreiheit kein lex specialis ist, sondern eine über die |
46 | Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinausgehende Bedeutung |
47 | hat: [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (11) – Bayer-Aktionäre.]die |
48 | Bedeutung der Presse für die freie individuelle und |
49 | öffentliche Meinungsbildung. [ Vgl.: BVerfGE 85, 1 (12).] |
50 | Vielmehr ist der Schutzbereich der Pressefreiheit |
51 | einschlägig, „wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen |
52 | in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, |
53 | um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen |
54 | und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien |
55 | Presse überhaupt geht“. [Zit. nach: BVerfGE 85, 1 (13).] |
56 | Geht es um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung, |
57 | unabhängig davon, ob die Verbreitung in einem |
58 | Presseerzeugnis erfolgt, ist die Meinungsfreiheit |
59 | einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (13).] Hinsichtlich der |
60 | Wortberichterstattung wendet das BVerfG die im sogenannten |
61 | Bayer-Beschluss aufgestellten Grundsätze an. [ Vgl.: BVerfGE |
62 | 95, 28 (34); 97, 391 (400).] Im Gegensatz dazu wendet das |
63 | BVerfG jedoch bei der Bildberichterstattung Art. 5 I 2 GG |
64 | (Pressefreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit der im |
65 | Bild enthaltenen Meinungsäußerung geht. [ Vgl.: BVerfGE 101, |
66 | 361 (388 ff.).] |
67 | |
68 | 4. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Rundfunkfreiheit |
69 | |
70 | Hinsichtlich des Verhältnisses der Meinungsfreiheit und der |
71 | Rundfunkfreiheit hat das BVerfG sich noch nicht geäußert. |
72 | Das BVerfG wendet jedoch ohne Bezug auf die |
73 | Bayer-Rechtsprechung zu nehmen Art. 5 I 2 GG |
74 | (Rundfunkfreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit |
75 | einer im Rundfunk verbreiteten Meinung geht. [Vgl.: BVerfGE |
76 | 35, 202 (219).]Es kann jedoch in Anbetracht der Tatsache, |
77 | dass sowohl Rundfunk als auch Presse Massenmedien sind, |
78 | nichts anderes gelten. [ Vgl.: Schulz, Wolfgang: CR 2008, |
79 | 470 (472).] Mithin ist auch die Rundfunkfreiheit kein lex |
80 | specialis zur Meinungsfreiheit. Vielmehr geht die Bedeutung |
81 | der Rundfunkfreiheit über die Zulässigkeit der einzelnen |
82 | Meinung hinaus. Schützenswert ist die Bedeutung des |
83 | Rundfunks für die freie individuelle und öffentliche |
84 | Meinungsbildung. Somit ist der Schutzbereich der |
85 | Rundfunkfreiheit einschlägig, wenn es um die Gewährleistung |
86 | der massenkommunikativen Vermittlungsleistung geht. [ Vgl.: |
87 | Schemmer, Franz in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian |
88 | (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar GG, Art. 5 I GG, Rn |
89 | 56.] |
90 | |
91 | 5. Abgrenzung zwischen Informationsfreiheit und |
92 | Pressefreiheit bzw. Rundfunkfreiheit |
93 | |
94 | Der Schutz der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit |
95 | umfasst auch die Informationsbeschaffung. Dies gilt jedoch |
96 | nur für Informationen aus nicht-öffentlichen Quellen. Für |
97 | die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen |
98 | Quellen ist auch für die Presse und für den Rundfunk die |
99 | Informationsfreiheit einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 103, 44 |
100 | (59).] Denn die Gewährleistungen der Massenkommunikation |
101 | sind kein lex specialis im Verhältnis zur |
102 | Informationsfreiheit. |
103 | |
104 | 6. Klassische Abgrenzung innerhalb der Massenkommunikation |
105 | Abgrenzung zwischen Presse und Rundfunk |
106 | |
107 | Innerhalb der Gewährleistungen der Massenkommunikation ist |
108 | die Pressefreiheit von der Rundfunkfreiheit abzugrenzen. |
109 | Klassischerweise wurde diese anhand der Verbreitungsform |
110 | vorgenommen. Bei elektromagnetischer Verbreitung von |
111 | Kommunikationsinhalten an die Allgemeinheit handelt es sich |
112 | um Rundfunk, bei gegenständlicher Verbreitung dagegen um |
113 | Presse. [ Vgl.: Schemmer, Franz in: Epping, Volker / |
114 | Hillgruber, Christian (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar |
115 | GG, Art. 5 I GG, Rn 67.] Während also die klassische |
116 | Pressetätigkeit durch verkörperte Texte und Bilder geprägt |
117 | ist, sind dies beim Rundfunk das bewegte Bild und/oder der |
118 | Ton. (Zu den aktuellen Abgrenzungsproblemen siehe auch |
119 | Kapitel VI. 1.) |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | II. Klassische Abgrenzung innerhalb des Art. 5 I GG |
2 | |
3 | Zunächst kann man den Art. 5 I GG unterteilen in |
4 | Gewährleistungen der Individualkommunikation, Art. 5 I 1 GG, |
5 | und Gewährleistungen der Massenkommunikation, Art. 5 I 2 GG. |
6 | |
7 | 1. Abgrenzung innerhalb der Individualkommunikation |
8 | |
9 | Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit schützen |
10 | die Individualkommunikation, also die Kommunikationsinhalte, |
11 | die an eine bestimmte Anzahl an Adressaten gerichtet sind. |
12 | Beide Freiheiten lassen sich wie folgt voneinander |
13 | abgrenzen: Während die Meinungsfreiheit darauf gerichtet |
14 | ist, eine Meinung zu äußern und zu verbreiten, zielt die |
15 | Informationsfreiheit gerade darauf, sich eine eigene Meinung |
16 | frei zu bilden, indem der freie Zugang zur |
17 | Informationsbeschaffung gewährleistet wird. |
18 | |
19 | 2. Abgrenzung zwischen Individualkommunikation und |
20 | Massenkommunikation |
21 | |
22 | Eine Abgrenzung zwischen den Gewährleistungen der |
23 | Massenkommunikation und der Individualkommunikation ist |
24 | unter anderem aufgrund des unterschiedlich weiten |
25 | Schutzbereichs und der unterschiedlichen Bedeutung dieser |
26 | beiden Kommunikationsarten von Bedeutung. [ Vgl.: Koreng, |
27 | Ansgar: Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz |
28 | der digitalen Massenkommunikation. 2010, S. 40 f. |
29 | ] Massenkommunikation ist die Kommunikation, die an eine |
30 | unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, wohingegen |
31 | Individualkommunikation vorliegt, wenn die Inhalte an eine |
32 | bestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die |
33 | klassischen Massenmedien sind, wie in Art. 5 I 2 GG genannt, |
34 | Presse, Rundfunk und Film. Früher war die Veranstaltung von |
35 | Massenkommunikation das Privileg weniger finanzstarker |
36 | Unternehmen, da hohe Kosten und hoher zeitlicher Aufwand |
37 | damit einhergingen. Dem Einzelnen hingegen blieb es |
38 | verwehrt, an der Massenkommunikation mitzuwirken. |
39 | |
40 | 3. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Pressefreiheit |
41 | |
42 | Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu dem Verhältnis |
43 | von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit im Zusammenhang mit |
44 | der Wortberichterstattung festgestellt, dass die |
45 | Pressefreiheit kein lex specialis ist, sondern eine über die |
46 | Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinausgehende Bedeutung |
47 | hat: [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (11) – Bayer-Aktionäre.]die |
48 | Bedeutung der Presse für die freie individuelle und |
49 | öffentliche Meinungsbildung. [ Vgl.: BVerfGE 85, 1 (12).] |
50 | Vielmehr ist der Schutzbereich der Pressefreiheit |
51 | einschlägig, „wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen |
52 | in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, |
53 | um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen |
54 | und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien |
55 | Presse überhaupt geht“. [Zit. nach: BVerfGE 85, 1 (13).] |
56 | Geht es um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung, |
57 | unabhängig davon, ob die Verbreitung in einem |
58 | Presseerzeugnis erfolgt, ist die Meinungsfreiheit |
59 | einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 85, 1 (13).] Hinsichtlich der |
60 | Wortberichterstattung wendet das BVerfG die im sogenannten |
61 | Bayer-Beschluss aufgestellten Grundsätze an. [ Vgl.: BVerfGE |
62 | 95, 28 (34); 97, 391 (400).] Im Gegensatz dazu wendet das |
63 | BVerfG jedoch bei der Bildberichterstattung Art. 5 I 2 GG |
64 | (Pressefreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit der im |
65 | Bild enthaltenen Meinungsäußerung geht. [ Vgl.: BVerfGE 101, |
66 | 361 (388 ff.).] |
67 | |
68 | 4. Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Rundfunkfreiheit |
69 | |
70 | Hinsichtlich des Verhältnisses der Meinungsfreiheit und der |
71 | Rundfunkfreiheit hat das BVerfG sich noch nicht geäußert. |
72 | Das BVerfG wendet jedoch ohne Bezug auf die |
73 | Bayer-Rechtsprechung zu nehmen Art. 5 I 2 GG |
74 | (Rundfunkfreiheit) an, auch wenn es um die Zulässigkeit |
75 | einer im Rundfunk verbreiteten Meinung geht. [Vgl.: BVerfGE |
76 | 35, 202 (219).]Es kann jedoch in Anbetracht der Tatsache, |
77 | dass sowohl Rundfunk als auch Presse Massenmedien sind, |
78 | nichts anderes gelten. [ Vgl.: Schulz, Wolfgang: CR 2008, |
79 | 470 (472).] Mithin ist auch die Rundfunkfreiheit kein lex |
80 | specialis zur Meinungsfreiheit. Vielmehr geht die Bedeutung |
81 | der Rundfunkfreiheit über die Zulässigkeit der einzelnen |
82 | Meinung hinaus. Schützenswert ist die Bedeutung des |
83 | Rundfunks für die freie individuelle und öffentliche |
84 | Meinungsbildung. Somit ist der Schutzbereich der |
85 | Rundfunkfreiheit einschlägig, wenn es um die Gewährleistung |
86 | der massenkommunikativen Vermittlungsleistung geht. [ Vgl.: |
87 | Schemmer, Franz in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian |
88 | (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar GG, Art. 5 I GG, Rn |
89 | 56.] |
90 | |
91 | 5. Abgrenzung zwischen Informationsfreiheit und |
92 | Pressefreiheit bzw. Rundfunkfreiheit |
93 | |
94 | Der Schutz der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit |
95 | umfasst auch die Informationsbeschaffung. Dies gilt jedoch |
96 | nur für Informationen aus nicht-öffentlichen Quellen. Für |
97 | die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen |
98 | Quellen ist auch für die Presse und für den Rundfunk die |
99 | Informationsfreiheit einschlägig. [Vgl.: BVerfGE 103, 44 |
100 | (59).] Denn die Gewährleistungen der Massenkommunikation |
101 | sind kein lex specialis im Verhältnis zur |
102 | Informationsfreiheit. |
103 | |
104 | 6. Klassische Abgrenzung innerhalb der Massenkommunikation |
105 | Abgrenzung zwischen Presse und Rundfunk |
106 | |
107 | Innerhalb der Gewährleistungen der Massenkommunikation ist |
108 | die Pressefreiheit von der Rundfunkfreiheit abzugrenzen. |
109 | Klassischerweise wurde diese anhand der Verbreitungsform |
110 | vorgenommen. Bei elektromagnetischer Verbreitung von |
111 | Kommunikationsinhalten an die Allgemeinheit handelt es sich |
112 | um Rundfunk, bei gegenständlicher Verbreitung dagegen um |
113 | Presse. [ Vgl.: Schemmer, Franz in: Epping, Volker / |
114 | Hillgruber, Christian (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar |
115 | GG, Art. 5 I GG, Rn 67.] Während also die klassische |
116 | Pressetätigkeit durch verkörperte Texte und Bilder geprägt |
117 | ist, sind dies beim Rundfunk das bewegte Bild und/oder der |
118 | Ton. (Zu den aktuellen Abgrenzungsproblemen siehe auch |
119 | Kapitel VI. 1.) |
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