Papier: 01.01.01.01 Anwendung der Kommunikationsgrundrechte auf Internetkommunikation, Lücken, Einordnungsschwierigkeiten – TEIL 5
Originalversion
1 | V. Neue Akteure und Intermediäre |
2 | |
3 | Ebenso gibt es neben den neuen Diensten auch völlig neue |
4 | Akteure, die sich aufgrund der veränderten Strukturen |
5 | herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen an, |
6 | so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen und Anbieter |
7 | von sozialen Netzwerken. Das besondere bei diesen |
8 | sogenannten Intermediären ist, dass sie keine eigenen |
9 | Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale |
10 | Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit (sehr) geringem |
11 | Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen, ob auch die |
12 | Intermediäre von Art. 5 I GG erfasst werden. Wenn es um den |
13 | grundrechtlichen Schutz dieser Akteure in Bezug auf Art. 5 I |
14 | GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter |
15 | mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter mit |
16 | Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche |
17 | Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des Art. 5 I GG |
18 | ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale Tätigkeit |
19 | wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG |
20 | erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter kommt ein Schutz |
21 | durch Art. 5 I GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus |
22 | welchem der Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird. |
23 | |
24 | 1. Betreiber von Suchmaschinen |
25 | |
26 | Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre, |
27 | wie z.B. von Suchmaschinenbetreibern gilt es, zwischen den |
28 | Tätigkeiten der Betreiber und denen der Nutzer zu |
29 | unterscheiden. Die Nutzer sind von dem Grundrecht der |
30 | Informationsfreiheit (Art. 5 I 2 GG) geschützt. Ebenso die |
31 | Tätigkeit des Suchens durch die Betreiber der Suchmaschinen, |
32 | da die Suchmaschine allgemein zugängliche Quellen (das |
33 | Internet) für das Zusammentragen der Informationen nutzt. [ |
34 | Vgl.: Gersdorf, Hubertus in: Hill, Hermann / Schliesky, Utz |
35 | (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen Raums. 2012, S. 163 |
36 | (167).] Problematisch ist jedoch der Schutz der Intermediäre |
37 | bei der Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden |
38 | nicht dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte |
39 | zusammengetragen und aufgelistet. Die Betreiber von |
40 | Suchmaschinen suchen im Rahmen einer Anfrage die |
41 | Informationen nicht nach klassisch publizistischen Kriterien |
42 | wie die klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den |
43 | Grundrechtsschutz aus Art. 5 I GG ist die Frage, ob die |
44 | Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus |
45 | meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen, um die |
46 | Informationen darzustellen. Denn nur wer auch einen |
47 | inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leistet, kann |
48 | von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst werden. |
49 | Benutzen die Suchmaschinen lediglich meinungsneutrale, |
50 | formale Kriterien zum Zusammentragen, wäre mithin kein |
51 | Schutz aus Art. 5 I GG gegeben. |
52 | |
53 | 2. Betreiber von sozialen Netzwerken |
54 | |
55 | Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen |
56 | Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der Nutzer |
57 | zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die |
58 | Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk |
59 | informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht es |
60 | um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur |
61 | Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereithält, |
62 | auf der die Inhalte veröffentlicht werden können. Auch die |
63 | Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin und wieder |
64 | eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe etwa Facebooks |
65 | eigene Facebook-Seite). Diese Tätigkeit aber steht hier |
66 | nicht in Rede, da sie unproblematisch von Art. 5 I GG |
67 | geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher Beitrag |
68 | erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit des Bereitstellens |
69 | der Technik, der Struktur, die Darstellung der Kommentare, |
70 | das Darstellen der abgegebenen Like-Buttons und so weiter. |
71 | Ob ein Schutz durch Art. 5 I GG gewährt wird, hängt auch |
72 | hier davon ab, ob die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen |
73 | inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leisten. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | V. Neue Akteure und Intermediäre |
2 | |
3 | Ebenso gibt es neben den neuen Diensten auch völlig neue |
4 | Akteure, die sich aufgrund der veränderten Strukturen |
5 | herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen an, |
6 | so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen und Anbieter |
7 | von sozialen Netzwerken. Das besondere bei diesen |
8 | sogenannten Intermediären ist, dass sie keine eigenen |
9 | Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale |
10 | Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit (sehr) geringem |
11 | Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen, ob auch die |
12 | Intermediäre von Art. 5 I GG erfasst werden. Wenn es um den |
13 | grundrechtlichen Schutz dieser Akteure in Bezug auf Art. 5 I |
14 | GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter |
15 | mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter mit |
16 | Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche |
17 | Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des Art. 5 I GG |
18 | ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale Tätigkeit |
19 | wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG |
20 | erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter kommt ein Schutz |
21 | durch Art. 5 I GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus |
22 | welchem der Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird. |
23 | |
24 | 1. Betreiber von Suchmaschinen |
25 | |
26 | Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre, |
27 | wie z.B. von Suchmaschinenbetreibern gilt es, zwischen den |
28 | Tätigkeiten der Betreiber und denen der Nutzer zu |
29 | unterscheiden. Die Nutzer sind von dem Grundrecht der |
30 | Informationsfreiheit (Art. 5 I 2 GG) geschützt. Ebenso die |
31 | Tätigkeit des Suchens durch die Betreiber der Suchmaschinen, |
32 | da die Suchmaschine allgemein zugängliche Quellen (das |
33 | Internet) für das Zusammentragen der Informationen nutzt. [ |
34 | Vgl.: Gersdorf, Hubertus in: Hill, Hermann / Schliesky, Utz |
35 | (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen Raums. 2012, S. 163 |
36 | (167).] Problematisch ist jedoch der Schutz der Intermediäre |
37 | bei der Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden |
38 | nicht dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte |
39 | zusammengetragen und aufgelistet. Die Betreiber von |
40 | Suchmaschinen suchen im Rahmen einer Anfrage die |
41 | Informationen nicht nach klassisch publizistischen Kriterien |
42 | wie die klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den |
43 | Grundrechtsschutz aus Art. 5 I GG ist die Frage, ob die |
44 | Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus |
45 | meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen, um die |
46 | Informationen darzustellen. Denn nur wer auch einen |
47 | inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leistet, kann |
48 | von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst werden. |
49 | Benutzen die Suchmaschinen lediglich meinungsneutrale, |
50 | formale Kriterien zum Zusammentragen, wäre mithin kein |
51 | Schutz aus Art. 5 I GG gegeben. |
52 | |
53 | 2. Betreiber von sozialen Netzwerken |
54 | |
55 | Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen |
56 | Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der Nutzer |
57 | zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die |
58 | Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk |
59 | informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht es |
60 | um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur |
61 | Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereithält, |
62 | auf der die Inhalte veröffentlicht werden können. Auch die |
63 | Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin und wieder |
64 | eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe etwa Facebooks |
65 | eigene Facebook-Seite). Diese Tätigkeit aber steht hier |
66 | nicht in Rede, da sie unproblematisch von Art. 5 I GG |
67 | geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher Beitrag |
68 | erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit des Bereitstellens |
69 | der Technik, der Struktur, die Darstellung der Kommentare, |
70 | das Darstellen der abgegebenen Like-Buttons und so weiter. |
71 | Ob ein Schutz durch Art. 5 I GG gewährt wird, hängt auch |
72 | hier davon ab, ob die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen |
73 | inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leisten. |
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