Papier: 01.01.01.01 Anwendung der Kommunikationsgrundrechte auf Internetkommunikation, Lücken, Einordnungsschwierigkeiten – TEIL 5

Originalversion

1 V. Neue Akteure und Intermediäre
2
3 Ebenso gibt es neben den neuen Diensten auch völlig neue
4 Akteure, die sich aufgrund der veränderten Strukturen
5 herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen an,
6 so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen und Anbieter
7 von sozialen Netzwerken. Das besondere bei diesen
8 sogenannten Intermediären ist, dass sie keine eigenen
9 Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale
10 Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit (sehr) geringem
11 Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen, ob auch die
12 Intermediäre von Art. 5 I GG erfasst werden. Wenn es um den
13 grundrechtlichen Schutz dieser Akteure in Bezug auf Art. 5 I
14 GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter
15 mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter mit
16 Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche
17 Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des Art. 5 I GG
18 ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale Tätigkeit
19 wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG
20 erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter kommt ein Schutz
21 durch Art. 5 I GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus
22 welchem der Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird.
23
24 1. Betreiber von Suchmaschinen
25
26 Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre,
27 wie z.B. von Suchmaschinenbetreibern gilt es, zwischen den
28 Tätigkeiten der Betreiber und denen der Nutzer zu
29 unterscheiden. Die Nutzer sind von dem Grundrecht der
30 Informationsfreiheit (Art. 5 I 2 GG) geschützt. Ebenso die
31 Tätigkeit des Suchens durch die Betreiber der Suchmaschinen,
32 da die Suchmaschine allgemein zugängliche Quellen (das
33 Internet) für das Zusammentragen der Informationen nutzt. [
34 Vgl.: Gersdorf, Hubertus in: Hill, Hermann / Schliesky, Utz
35 (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen Raums. 2012, S. 163
36 (167).] Problematisch ist jedoch der Schutz der Intermediäre
37 bei der Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden
38 nicht dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte
39 zusammengetragen und aufgelistet. Die Betreiber von
40 Suchmaschinen suchen im Rahmen einer Anfrage die
41 Informationen nicht nach klassisch publizistischen Kriterien
42 wie die klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den
43 Grundrechtsschutz aus Art. 5 I GG ist die Frage, ob die
44 Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus
45 meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen, um die
46 Informationen darzustellen. Denn nur wer auch einen
47 inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leistet, kann
48 von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst werden.
49 Benutzen die Suchmaschinen lediglich meinungsneutrale,
50 formale Kriterien zum Zusammentragen, wäre mithin kein
51 Schutz aus Art. 5 I GG gegeben.
52
53 2. Betreiber von sozialen Netzwerken
54
55 Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen
56 Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der Nutzer
57 zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die
58 Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk
59 informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht es
60 um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur
61 Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereithält,
62 auf der die Inhalte veröffentlicht werden können. Auch die
63 Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin und wieder
64 eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe etwa Facebooks
65 eigene Facebook-Seite). Diese Tätigkeit aber steht hier
66 nicht in Rede, da sie unproblematisch von Art. 5 I GG
67 geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher Beitrag
68 erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit des Bereitstellens
69 der Technik, der Struktur, die Darstellung der Kommentare,
70 das Darstellen der abgegebenen Like-Buttons und so weiter.
71 Ob ein Schutz durch Art. 5 I GG gewährt wird, hängt auch
72 hier davon ab, ob die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen
73 inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leisten.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 V. Neue Akteure und Intermediäre
2
3 Ebenso gibt es neben den neuen Diensten auch völlig neue
4 Akteure, die sich aufgrund der veränderten Strukturen
5 herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen an,
6 so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen und Anbieter
7 von sozialen Netzwerken. Das besondere bei diesen
8 sogenannten Intermediären ist, dass sie keine eigenen
9 Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale
10 Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit (sehr) geringem
11 Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen, ob auch die
12 Intermediäre von Art. 5 I GG erfasst werden. Wenn es um den
13 grundrechtlichen Schutz dieser Akteure in Bezug auf Art. 5 I
14 GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter
15 mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter mit
16 Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche
17 Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des Art. 5 I GG
18 ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale Tätigkeit
19 wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG
20 erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter kommt ein Schutz
21 durch Art. 5 I GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus
22 welchem der Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird.
23
24 1. Betreiber von Suchmaschinen
25
26 Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre,
27 wie z.B. von Suchmaschinenbetreibern gilt es, zwischen den
28 Tätigkeiten der Betreiber und denen der Nutzer zu
29 unterscheiden. Die Nutzer sind von dem Grundrecht der
30 Informationsfreiheit (Art. 5 I 2 GG) geschützt. Ebenso die
31 Tätigkeit des Suchens durch die Betreiber der Suchmaschinen,
32 da die Suchmaschine allgemein zugängliche Quellen (das
33 Internet) für das Zusammentragen der Informationen nutzt. [
34 Vgl.: Gersdorf, Hubertus in: Hill, Hermann / Schliesky, Utz
35 (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen Raums. 2012, S. 163
36 (167).] Problematisch ist jedoch der Schutz der Intermediäre
37 bei der Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden
38 nicht dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte
39 zusammengetragen und aufgelistet. Die Betreiber von
40 Suchmaschinen suchen im Rahmen einer Anfrage die
41 Informationen nicht nach klassisch publizistischen Kriterien
42 wie die klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den
43 Grundrechtsschutz aus Art. 5 I GG ist die Frage, ob die
44 Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus
45 meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen, um die
46 Informationen darzustellen. Denn nur wer auch einen
47 inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leistet, kann
48 von dem Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst werden.
49 Benutzen die Suchmaschinen lediglich meinungsneutrale,
50 formale Kriterien zum Zusammentragen, wäre mithin kein
51 Schutz aus Art. 5 I GG gegeben.
52
53 2. Betreiber von sozialen Netzwerken
54
55 Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen
56 Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der Nutzer
57 zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die
58 Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk
59 informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht es
60 um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur
61 Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereithält,
62 auf der die Inhalte veröffentlicht werden können. Auch die
63 Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin und wieder
64 eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe etwa Facebooks
65 eigene Facebook-Seite). Diese Tätigkeit aber steht hier
66 nicht in Rede, da sie unproblematisch von Art. 5 I GG
67 geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher Beitrag
68 erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit des Bereitstellens
69 der Technik, der Struktur, die Darstellung der Kommentare,
70 das Darstellen der abgegebenen Like-Buttons und so weiter.
71 Ob ein Schutz durch Art. 5 I GG gewährt wird, hängt auch
72 hier davon ab, ob die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen
73 inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess leisten.

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